Allgemeine Geschäftsbedingungen der planGIS GmbH

I. Definitionen

Die folgenden Begriffe werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit nachstehender Bedeutung verwendet: „Auftragnehmer“ oder „AN“ ist plan-GIS. „Auftraggeber“ oder „AG“ ist der den AN beauftragende Kunde. „Schriftlich“ ist die Abgabe einer Erklärung per Brief, Email oder Telefax, sofern nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist.

II. Geltung dieser Bedingungen

  1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit dem AN ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AGs erkennt der AN nicht an, es sei denn, er hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden Bedingungen des ANs gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AGs seine Leistung vorbehaltlos ausführt.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen des ANs (einschließlich, aber nicht begrenzt auf Schallimmissions- und Schattenwurfprognosen, sonstige Gutachten-, Prüf- und Beratungsleistungen) und für alle aus dem Schuldverhältnis mit dem AG resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

III. Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn der AG ein Angebot des ANs vorbehaltlos annimmt oder – im Falle, dass keine vorbehaltlose Annahme erfolgt – dem AG eine schriftliche Auftragsbestätigung des ANs zugeht. Erteilt der AN eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der AN behält sich kleinere Abweichungen und kleinere technische Änderungen vor.
  2. Sämtliche zwischen dem AG und dem AN zur Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

IV. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des AGs

  1. Der AG hat dem AN alle für die Durchführung dessen Leistung relevanten Informationen vollständig zur Kenntnis zu geben. Der AN ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom AG zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht, es sei denn, dass der Auftrag dies ausdrücklich umfasst. Sollte bei Leistungen des AN die Nutzung von Daten Dritter notwendig sein, finden zudem die Regelungen in Ziffer IX. 7 Anwendung.
  2. Soweit zur Durchführung der Leistung des ANs Mitwirkungshandlungen des AGs erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen; Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch in Verzug der Annahme gerät, verschieben sich etwaig vereinbarte Liefertermine und der AN ist zudem berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des ANs bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  3. Der AN hat das Recht, die ihm obliegenden Leistungen durch einen von ihm sorgfältig ausgesuchten, geeignet erscheinenden UnterAN durchführen zu lassen.

V. Fristen und Termine

  1. Angaben zu Lieferterminen durch den AN sind unverbindlich und gelten nicht als verbindlicher Liefertermin, es sei denn diese wurden ausdrücklich als „verbindlich“ vereinbart. Der AN gerät in diesen Fällen erst dann in Verzug, wenn der AG ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom AG geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des AGs verlängern die Leistungszeiten angemessen.
  2. Wird die von dem AN geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den AN unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei dem Vorlieferanten des ANs), so ist der AN berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben zuzüglich einer etwaig erforderlichen Wiederaufnahmefrist. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der AN wird den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Sollte die Leistung vom nicht durch den AN zu vertretenden Gründen nicht abgeschlossen werden können, so gilt der Vertrag als beendet. Der AN kann in diesem Falle Erstattung der eigenen nachweislich entstandenen Kosten verlangen.
  4. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
  5. Gerät der AN aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. IX.

VI. Abnahme

  1. Der AG ist verpflichtet, die Leistungen des ANs binnen 7 Tagen nach Zugang abzunehmen, es sei denn, dass diese wesentliche Mängel aufweisen, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. Nimmt der AG die Leistung innerhalb der vorgenannten Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt die Leistung spätestens nach 7 Tagen als abgenommen.
  2. Im Falle eines durch den AG geltend gemachten Vorbehalts wegen Mängeln wird der AN seine Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des AGs als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last, es sei denn, er hat nicht schuldhaft oder nur leicht fahrlässig gehandelt.

VII. Preise und Zahlungen

  1. Maßgeblich ist der vereinbarte Preis für die betreffende Leistung, zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe – soweit diese anfällt. Bei grenzüberschreitenden Leistungen sind etwaige Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben (gleich welcher Art), die für die grenzüberschreitende Leistung anfallen, von dem AG zu tragen.
  2. Der AN ist im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und längerfristigen Verträgen berechtigt, bei einer von ihm nicht zu vertretenden Erhöhung seiner Gestehungskosten, angemessene Preiserhöhungen entsprechend der Erhöhung der Kosten vorzunehmen; ist der AG mit einer solchen Preiserhöhung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von vier Wochen nach Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens den Vertrag kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart.
  3. Der AG hat die geschuldete Vergütung ohne Skontoabzug und spesenfrei innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungszugang auf das von dem AN angegebene Bankkonto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf dem Konto des ANs maßgeblich. Der AN behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und angemessene Vorschüsse zu verlangen.
  4. Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt worden und stellt sich heraus, dass die Kosten den gegenüber dem AG veranschlagten Betrag wesentlich überschreiten werden, wird der AN dem AG dies schriftlich mitteilen. Der AG ist in diesem Fall berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag schriftlich zu kündigen. Im Falle der Kündigung kann der AN einen den bereits erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Ferner kann der AN Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen, aber durch Leistungserbringung verursachten Auslagen verlangen.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem AN schriftlich anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des AGs wegen Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie der Zahlungsanspruch des ANs.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Ansprüche des ANs gegenüber dem AG durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AGs gefährdet sind, so ist der AN berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung sowie gegen Ausgleich etwaiger offener Forderungen aus dem Vertrag für bereits erbrachte Teilleistungen auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 4. Satz 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.
  7. Bei Zahlungsverzug schuldet der AG Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der AN ist berechtigt, einen weitergehenden Anspruch geltend zu machen, sofern er dem AG einen höheren Schaden nachweist. Ferner ist der AN berechtigt Leistungen und Unterlagen zurückzuhalten. Das Zurückbehaltungsrecht gilt auch für Forderungen aus anderen vom AG beauftragten Leistungen.

VIII. Mängelansprüche

  1. Im Falle einer mangelhaften Leistung des ANs hat der AG dem AN Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des AGs rechtfertigen. Der AN kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der AG das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer IX. Rücktritts- und Schadenersatzansprüche bestehen jedoch nicht, wenn die Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit nur unerheblich ist.
  2. Der AG hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme, versteckte Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem AN anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

IX. Haftung

  1. Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, wenn der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des ANs beruhen, oder wenn der AN schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Soweit dem AN keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragspflichtverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der AN haftet hiernach in diesen Fällen für Sach- und Vermögensschäden bis zu der dreifachen Vergütung des jeweiligen Vertrages.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
  4. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorgenannten Ziffern 1.-3. vorgesehen -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung des ANs nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des ANs.
  6. Die Begrenzungen nach Ziffern 1 und 2 gelten auch, soweit der AG anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  7. Sollte der AN eine Leistung erbringen, die auf Datenmaterial des AGs oder Dritten zurückgreift (wie z.B. üblicherweise bei der Erstellung Schallimmissions- und Schattenwurfprognosen, bei denen Daten von dem Hersteller der Windenergieanlagen erforderlich sind), wird der AN diese Daten Dritter nicht auf Richtigkeit, Aktualität und / oder Vollständigkeit prüfen. Folglich kann der AN auch keine Gewähr und Haftung für diese Daten übernehmen. Der AN ist hinsichtlich der Daten Dritter von jeglicher Haftung befreit und der AG wird den AN insoweit von jeder Haftung freistellen.
  8. Der AG wird daher darauf hingewiesen und erkennt an, dass sämtliche seiner Entscheidungen, sei es in kommerzieller, technischer, steuerlicher oder rechtlicher Hinsicht, die den Leistungen des An basieren, in seiner alleinigen Verantwortung liegen.

X. Verjährung

  1. Vertragliche Ansprüche wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn.
  2. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt: (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (ii) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den AN, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; (iii) für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie.

XI. Datenschutz

Der AN verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks, es sei denn, der AG hat in eine weitergehende Nutzung eingewilligt. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden die personenbezogenen Daten des AGs für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht, es sei denn, es liegt eine gesonderte Einwilligung des AGs zur weiteren Verwendung vor. Im Übrigen hat der AG nach Maßgabe des BDSG ein Recht auf Auskunft, Berichtung, Sperrung und Löschung seiner bei dem AN gespeicherten Daten.

XII. Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten

  1. Sowohl der AN als auch der AG sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von fünf Jahren fort. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. d) die der Empfänger unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt oder entwickeln lassen hat.
  2. Der AN wird vertragsbezogene Unterlagen aufbewahren, sofern eine gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungspflicht besteht. Darüber hinaus ist der AN zur Aufbewahrung zu Dokumentationszwecken berechtigt; etwaige gesetzliche oder vertragliche Herausgabeansprüche des AGs bleiben unberührt.

XIII. Sonstiges

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Gerichtsstand ist der Sitz des ANs.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  3. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem AG aus der Geschäftsverbindung mit dem AN zustehen, ist ausgeschlossen.
  4. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.